Aus unserer Rechtsberatung: Weiterbildungskosten und Lohnausweis
Die steuerliche Behandlung von berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten sorgt jeweils zu Jahresbeginn für Fragen im Zusammenhang mit der Erstellung des Lohnausweises. Als Grundsatz gilt: Rechnungen von Bildungsanbietern, die auf den Arbeitgeber lauten und auch von diesem bezahlt werden, müssen nicht auf dem Lohnausweis der absolvierenden Mitarbeitenden aufgeführt werden. Sobald aber die Rechnung auf den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin ausgestellt und durch den Arbeitgeber bezahlt oder rückvergütet wird, muss der entsprechende Betrag auf dem Lohnausweis aufgeführt werden, auch wenn er nicht zum AHV-pflichtigen Einkommen zählt.
Besondere Vorsicht ist geboten bei Kursbeiträgen des Bundes für eidgenössische Prüfungen. Hier müssen die Rechnungen der Bildungsanbieter unbedingt an die Absolvierenden adressiert und von diesen bezahlt werden, da es sich um eine subjektorientierte Bundessubvention handelt. Rechnungen, die an Arbeitgeber adressiert sind, können für den Subventionsanspruch nicht berücksichtigt werden. Ob und in welchem Umfang sich der Arbeitgeber an den von den Absolvierenden vorfinanzierten Kurskosten beteiligt, spielt keine Rolle bei der Bemessung der Bundessubvention. |