Homeoffice bei Grenzgängern: Ende der sozialversicherungsrechtlichen Sonderregeln in Sicht
Wer als Grenzgänger mehr als 25 Prozent seiner Arbeitszeit an seinem Wohnort im Ausland arbeitet, begründet gemäss internationalen Abkommen eine Sozialversicherungspflicht im ausländischen Wohnsitzstaat. Dieser Grundsatz wurde aufgrund der COVID-19-Pandemie ausser Kraft gesetzt. Personen mit Wohnsitz im Ausland wurden auch dann als in der Schweiz tätig betrachtet, wenn sie physisch nicht vor Ort sein konnten. Wie das Bundesamt für Sozialversicherungen mitteilt, wurde diese flexible Handhabung der Unterstellungsregeln mit Deutschland, Frankreich und Österreich bis 31. Dezember 2020 befristet. Für Italien gilt die Befristung bis zum 31. Oktober 2020. |