Sozialversicherungen bei Homeoffice von Grenzgängern: Ausnahmen verlängert bis 30.06.2021
Wenn Mitarbeitende von Schweizer Firmen mit Wohnsitz in Ausland mehr als 25% ihrer Arbeitszeit im Homeoffice arbeiten, wird eine Sozialversicherungspflicht im Ausland begründet. Diese Regel wurde während der Covid-19-Pandemie ausser Kraft gesetzt. Eine Person wird auch dann als in der Schweiz erwerbstätig betrachtet, wenn sie ihre Tätigkeit hier physisch nicht ausüben kann. Diese Ausnahmeregelung wurde nun für Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich bis zum 30.6.2021 verlängert. |