Geschlechtsänderungen ab 1.1.2022 einfacher möglich - Was Arbeitgeber wissen müssen

Wer als Mensch mit Transidentität sein Geschlecht ändern will, muss nach geltendem Recht ein entsprechendes Gesuch bei einem Zivilgericht einreichen, das zur Prüfung des Sachverhalts ein psychologisches oder psychiatrisches Gutachten verlangen darf. Dieses Verfahren soll nun vereinfacht werden.

Mit der Änderung des Zivilgesetzbuches und der Anpassung der Zivilstandsverordnung per 1.1.2022 kann die Geschlechtsänderung einfach und unbürokratisch vollzogen werden.

Künftig reicht eine Erklärung gegenüber dem Zivilstandsamt, wonach eine innerliche Überzeugung besteht, nicht dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht anzugehören. Ein medizinischer Eingriff ist – wie bisher – nicht erforderlich für die zivilrechtliche Geschlechtsanpassung. Die binäre Geschlechterordnung wird beibehalten: Es kann weiterhin nur das männliche oder das weibliche Geschlecht gewählt werden. Auch hat die Geschlechtsänderung keine Auswirkungen auf bestehende familienrechtliche Beziehungen (Ehe, Verwandtschaft und Abstammung). Damit ergeben sich auch keine Veränderungen in Bezug auf den allfälligen Bezug von Familienzulagen.

Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin muss ihre Arbeitgeberin rechtzeitig – wenn möglich vor dem Vollzug der Geschlechtsänderung - informieren, damit diese die notwendigen Anpassungen vorbereiten kann. Dazu gehören namentlich die Anpassung des Arbeitsvertrags, des Handelsregistereintrags bei Unterschriftsberechtigung, der Email-Adresse etc. Zudem besteht ein Anspruch auf Anpassung von bestehenden Arbeitszeugnissen. Dies kann auch Arbeitszeugnisse von früheren Arbeitgebern betreffen.

Im Bereich der Sozialversicherungen ist vor allem auf das unterschiedliche ordentliche Rentenalter von Männern und Frauen hinzuweisen. Eine Geschlechtsänderung von männlich zu weiblich führt demnach zu einem Wechsel des ordentlichen Rentenalters von bisher 65 auf neu 64 Jahre.

Schliesslich können Geschlechtsänderungen zu besonderen Konstellationen im Fall von Mutter- und Vaterschaft führen. Die Erwerbsersatzordnung beschränkt den Anspruch auf Mutterschaftsurlaub auf Frauen und denjenigen auf Vaterschaftsurlaub auf Männer. Wird das Kind aber durch einen Mann nach Geschlechtsänderung geboren, ist davon auszugehen, dass dennoch ein Anspruch auf Mutterschaftsurlaub besteht. Auch ändert sich in diesem Fall nichts daran, dass der Mann als Mutter im Zivilstandsregister eingetragen wird. Der Vaterschaftsurlaub steht Männern zur Verfügung, die ein rechtliches Vaterschaftsverhältnis zum Kind begründen. Auch hier ist es denkbar, dass eine Frau nach Geschlechtsänderung Vater wird und als solcher eingetragen wird.

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