Der Fall: Eine Mitarbeiterin im Kundendienst einer Bank befindet sich in der Kündigungsfrist. Zwei Wochen vor ihrem letzten Arbeitstag bekommt ihr fünfjähriger Sohn hohes und anhaltendes Fieber, was zu umfangreichen Abklärungen beim Kinderarzt und auch im Kinderspital führt. Weil die Mitarbeiterin für die Arzttermine und die Pflege zuhause kurzfristig niemanden findet, bleibt sie drei Tage der Arbeit fern. Nach ihrer Rückkehr teilt sie der HR-Abteilung mit, dass sich ihre Kündigungsfrist nun um diese drei Tage verlängere. Sie begründet dies damit, dass sie mit der Betreuung ihres Kindes eine gesetzliche Pflicht erfüllt habe. Gemäss Art. 324a OR sei sie in dieser Zeit unverschuldet an der Arbeit verhindert gewesen. Die HR-Verantwortliche ist unsicher: Hat die Mitarbeiterin recht?
Die Lösung: Nein, die Kündigungsfrist wird in diesem Fall nicht unterbrochen, sondern nur in den im Gesetz ausdrücklich erwähnten Fällen (Art. 336c OR). Dazu gehören etwa eine eigene Krankheit oder ein Unfall der Mitarbeiterin, Militär- oder Zivildienst sowie eine Schwangerschaft. Diese Aufzählung ist abschliessend. Die Betreuung eines kranken Kindes gehört nicht dazu. Ausgenommen ist einzig der längere Betreuungsurlaub für ein schwer krankes oder verunfalltes Kind mit entsprechend schwerwiegender Beeinträchtigung gemäss Art. 336i OR. Um einen solchen Fall geht es hier allerdings nicht. Hat die Mitarbeiterin selbst gekündigt, stellt sich die Frage ohnehin nicht, denn diese Sperrfristen gelten nur bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber.
Das Argument mit Bezug auf Art. 324a OR ist im Ansatz nicht ganz falsch. Die Betreuung eines kranken Kindes ist tatsächlich eine gesetzliche Pflicht der Eltern. Art. 324a OR regelt aber nur, dass während dieser Abwesenheit der Lohn weiterbezahlt werden muss. Über die Dauer der Kündigungsfrist sagt er nichts. Auch der seit 2021 geltende Betreuungsurlaub von Art. 336h OR führt nicht zur Unterbrechung der Kündigungsfrist, weil auch dieser Fall nicht auf der abschliessenden Liste der Sperrfristgründe von Art. 336c OR figuriert.
Das Fazit: Der Betreuungsurlaub resp. die Abwesenheit der Mutter zur Pflege des Kindes ändert nichts am Lauf der Kündigungsfrist.
