Arbeitsunfähig nach Schönheitsoperation – Hätten Sie es gewusst?

Eine Mitarbeiterin nimmt während ihrer Sommerferien eine Schönheitsoperation vor. Nach der Rückkehr kommt es zu Komplikationen und sie braucht eine Nachbehandlung. Hat die Mitarbeiterin Anspruch auf Lohnfortzahlung?

In der Rubrik «Hätten Sie es gewusst?» bespricht Geschäftsführer und Arbeitsrechtsspezialist Dr. Balz Stückelberger Fälle aus der Arbeitsrechtsberatung von Arbeitgeber Banken. Die Antworten sind kurz und allgemein gehalten und ersetzen nicht eine vertiefte arbeitsrechtliche Prüfung im Einzelfall.

Der Fall: Eine Bankmitarbeiterin verbrachte zwei Wochen ihrer Sommerferien in Ungarn. In dieser Zeit unterzog sie sich einem Eingriff zur Brustvergrösserung in einer Klinik für plastische Chirurgie. Der Aufenthalt in Ungarn war so geplant, dass die Operation sowie die anschliessende Genesung inkl. Nachkontrolle in der Klinik erfolgen konnten. Der ganze Prozess verlief plangemäss und zur Zufriedenheit der Mitarbeiterin. Nach ihrer Rückkehr kam es allerdings zu einer postoperativen Wundheilungsstörung, die eine Nachbehandlung in der Schweiz nötig machte und zu einer Arbeitsunfähigkeit von einer Woche führte.

Die Arbeitgeberin fragt sich nun, ob die Mitarbeiterin Anspruch auf Lohnfortzahlung hat oder nicht. Es liegt zwar eine Arbeitsunfähigkeit vor, die aber die Folge einer selbstgewählten und medizinisch nicht notwendigen Schönheitsoperation ist, weshalb nicht von einer unverschuldeten Absenz gesprochen werden kann. Stimmt das?

 

Die Antwort: Bei medizinisch nicht notwendigen Eingriffen im Bereich der plastischen Chirurgie besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die Verhinderung an der Arbeitsleistung ist nicht unverschuldet, weshalb der Arbeitgeber während der Abwesenheit keinen Lohn bezahlen muss.

Im vorliegenden Fall ist die Behandlung der postoperativen Komplikation allerdings sehr wohl medizinisch indiziert, auch wenn sie die Folge eines selbstgewählten Eingriffs ist. Deshalb besteht während der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Wann ein Eingriff der plastischen Chirurgie medizinisch indiziert ist und damit Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht, ist nicht immer einfach zu entscheiden. Sobald der Eingriff ärztlich verordnet oder empfohlen wird, gilt die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit als unverschuldet und es besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung. Das kann auch bei Schönheitsoperationen der Fall sein, wenn sie zum Beispiel als Folge eines Unfalls notwendig werden oder ein psychisches Leiden aufgrund der Unzufriedenheit mit dem eigenen Körper vorliegt. Bei reinen selbstgewählten Schönheitsoperationen ohne medizinische Indikation besteht hingegen kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.

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