In der Rubrik «Hätten Sie es gewusst» bespricht Geschäftsführer und Arbeitsrechtsspezialist Balz Stückelberger Fälle aus der Arbeitsrechtsberatung von Arbeitgeber Banken. Die Antworten sind kurz und allgemein gehalten und ersetzen nicht eine vertiefte arbeitsrechtliche Prüfung im Einzelfall.
Der Fall: Eine regional ausgerichtete Bank beschäftigt 120 Mitarbeitende, davon 60 am Hauptsitz und weitere 60 in sechs Filialen. Aufgrund einer Optimierung der Betriebsabläufe sind 13 Entlassungen geplant: Sieben am Hauptsitz und je eine Person auf jeder Filiale. Nun fragt sich, ob eine Massenentlassung vorliegt. Mit 13 Entlassungen wird der Schwellenwert von 10 Prozent der Gesamtbelegschaft überschritten. Bezogen auf die einzelnen Standorte liegen die Fälle aber alle unterhalb der Grenze für Massentlassungen. Was gilt nun?
Die Antwort: Das Obligationenrecht (Art. 335d OR) spricht von Massenentlassungen, wenn folgende Schwellenwerte für Kündigungen aus betrieblichen Gründen innerhalb von 30 Tagen erreicht werden:
- Betriebe mit 21-99 Mitarbeitenden: Mindestens 10 Entlassungen
- Betriebe mit 100-299 Mitarbeitenden: Mindestens 10 Prozent Entlassungen
- Betriebe mit mehr als 300 Mitarbeitenden: Mindestens 30 Entlassungen.
Im konkreten Fall ist der Schwellenwert von 10 Prozent erfüllt, wenn die Bank als ein Betrieb verstanden wird (13 Fälle bei 120 Mitarbeitenden). Werden allerdings der Hauptsitz und die Filialen als einzelne Betriebe verstanden, so liegt keine Massenentlassung vor (am Hauptsitz handelt es sich um weniger als 10 Fälle und die Filialen liegen mit je 10 Mitarbeitenden unterhalb der Mindestbetriebsgrösse von 21 Mitarbeitenden).
Ob eine Massentlassung vorliegt oder nicht, hängt also von der Definition des Betriebs ab. Diese ist in der Lehre umstritten, wurde aber in einem neueren Entscheid des Bundesgerichts geklärt: In einem Fall von Entlassungen bei der Schweizerischen Post hielt das oberste Gericht fest, dass nicht der Geschäftsbereich PostNetz als Betrieb zu qualifizieren sei, sondern jede einzelne Filiale. Ein Betrieb sei eine «organisierte Struktur, die mit personellen, materiellen und immateriellen Mitteln ausgestattet ist, die es ihr ermöglichen, die Arbeitsziele zu erreichen, und die eine gewisse Autonomie geniesst, ohne dass diese Autonomie finanziell, wirtschaftlich, administrativ, rechtlich sein muss». Unerheblich sei, ob der Betrieb über eine eigene Geschäftsleitung verfügt, die über Kündigungen befinden kann. Auch die regionale Nähe der einzelnen Filialen ändere nichts daran, dass es sich um einzelne Betriebe handle.
Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Hauptsitz und die sechs Filialen jeweils als eigene Betriebe gelten und keine Massenentlassung vorliegt. Arbeitgeber Banken empfiehlt, die Voraussetzungen für Massentlassungen im Einzelfall genau zu prüfen und im Zweifelsfall mit dem zuständigen kantonalen Arbeitsamt Kontakt aufzunehmen. Kündigungen, die unter Verletzung der Vorschriften über die Massentlassungen ausgesprochen werden, gelten als missbräuchlich.
(Um Rückschlüsse auf den konkreten Fall zu verhindern, wurden die Zahlen in diesem Beispiel verändert)