Auslöser der Untersuchung zu falschen Zeugnissen war der parlamentarische Vorstoss «Welche Massnahmen gegen Gefälligkeitszeugnisse von Ärztinnen und Ärzten?» des FDP-Nationalrats Philippe Nantermod. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) führte dazu zwei Round Table mit Expertinnen und Experten aus verschiedenen Bereichen durch. Ziel war es, das Phänomen der Gefälligkeitszeugnisse – also ärztliche Atteste, die wissentlich eine nicht vorhandene Arbeitsunfähigkeit bescheinigen – besser zu verstehen und rechtlich einzuordnen.
Die Teilnehmenden kamen zum Schluss, dass Gefälligkeitszeugnisse in der Schweiz eher ein Randphänomen darstellen. Zwar zweifeln Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gelegentlich am Wahrheitsgehalt von ärztlichen Zeugnissen. In den meisten Fällen liegt jedoch kein bewusstes Fehlverhalten der Ärztinnen und Ärzte vor.
Gefälligkeitszeugnisse sind strafbar
Die Expertengruppe hält die bestehenden rechtlichen Bestimmungen für ausreichend, um gegen missbräuchliche Zeugnisse vorzugehen. Zusätzliche gesetzliche Regelungen oder statistische Erhebungen erachteten die Beteiligten als nicht notwendig. Hingegen wurden Sensibilisierungsmassnahmen – etwa zur Aufklärung über die rechtlichen Rahmenbedingungen – als sinnvoll eingeschätzt, um unbeabsichtigte Fehlzeugnisse zu vermeiden. Dabei wird insbesondere daran erinnert, dass Gefälligkeitszeugnisse einen Verstoss gegen die Standesregeln des Berufsverbands Swiss Medical Association (FMH) und gegen das Medizinalberufe-Gesetz darstellen. Zudem können sich sowohl der Arzt oder die Ärztin als auch die betroffenen Mitarbeitenden strafbar machen.
Beizug Vertrauensarzt klar regeln
Arbeitgeber Banken empfiehlt bei Zweifeln über den Wahrheitsgehalt von Arztzeugnissen eine vertrauensärztliche Untersuchung. Da sich diese Fragen oft in konfliktbeladenen Situationen stellen, sollten die Voraussetzungen und Folgen des Beizugs eines Vertrauensarztes im Personalreglement oder im Arbeitsvertrag klar geregelt sein. Arbeitgeber Banken stellt seinen Mitgliedern eine entsprechende Musterformulierung zur Verfügung, die unter info@arbeitgeber-banken.ch bestellt werden kann.
