In der Rubrik «Hätten Sie es gewusst?» bespricht Geschäftsführer und Arbeitsrechtsspezialist Dr. Balz Stückelberger Fälle aus der Arbeitsrechtsberatung von Arbeitgeber Banken. Die Antworten sind kurz und allgemein gehalten und ersetzen nicht eine vertiefte arbeitsrechtliche Prüfung im Einzelfall.
Der Fall: Die Bank X bezahlt die Monatslöhne ausschliesslich auf «hausinterne» Konten. In den Arbeitsverträgen ist dies wie folgt geregelt: «Die Lohnzahlung erfolgt am 24. des Monats auf ein kostenloses Lohnkonto bei der Bank X». In der Vergangenheit führte diese Regelung nie zu Diskussionen. Anlässlich einer Neuanstellung macht ein Mitarbeiter nun aber geltend, dass er die Lohnzahlung auf sein Konto beider Bank Y wünscht. Er möchte Privates und Geschäftliches trennen und deshalb auch kein Konto bei seiner Arbeitgeberin haben. Zudem könne die Bank von ihm nicht verlangen, dass er Dienstleistungen von ihr beziehe. Eine solche Verpflichtung würde gegen das Truckverbot verstossen. Hat er Recht?
Die Lösung: Im vorliegenden Fall geht es um das sogenannte «Truckverbot» (Englisch «Truck», Tauschverbot), das bereits im alten Fabrikgesetz von 1914 enthalten war. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmenden verpflichtet, mit einem Teil ihres Lohnes Waren des eigenen Unternehmens zukaufen. Auch heute noch sind «Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers» nichtig (Art. 323b Abs. 3 OR).
Deshalb darf zum Beispiel ein Kaufhaus nicht verlangen, dass die Mitarbeitenden monatlich mindestens für 500 Franken bei der Arbeitgeberin einkaufen, auch wenn 20 Prozent Mitarbeiterrabatt gewährt werden. Das Gleiche gilt für Dienstleistungen, weshalb es zum Beispiel nicht zulässig ist, dass eine Versicherung von ihren Angestellten den Bezug von eigenen Versicherungsprodukten verlangt. Auf freiwilliger Basis ist dies selbstverständlich möglich und auch üblich, wenn vorteilhafte Bedingungen für Mitarbeitende gewährt werden.
Die Verpflichtung zur Führung eines Lohnkontos könnte auf den ersten Blick in den Anwendungsbereich des Truckverbots fallen, indem vereinbart wird, dass die Mitarbeitenden eine Dienstleistung der Bank beziehen. Da die Kontoführung aber kostenlos ist, entstehen dem Mitarbeitenden keine Kosten. Deshalb liegt kein Anwendungsfall des Truckverbots vor.
Selbst wenn aber für die Kontoführung eine marktübliche Gebühr verlangt würde, wäre dies aus Sicht von Arbeitgeber Bankenunproblematisch. Die Vereinbarung über die Führung eines Lohnkontos beider Arbeitgeberin zielt nicht auf die Verwendung eines Teils des Lohnes ab, sondern regelt die Modalitäten der Auszahlung desselben. Vor diesem Hintergrund sind solche Abreden nicht vom Schutzzweck des Truckverbots erfasst. Anders wäre der Fall selbstverständlich zu beurteilen, wenn sich die Mitarbeitenden zum Bezug von weiteren kostenpflichtigen Bankdienstleistungen verpflichten.
Fazit: Eine Vereinbarung über die Lohnzahlung an ein bankinternes Konto verstösst nicht gegen das Truckverbot und ist deshalb zulässig. Weigert sich der Angestellte, die Vereinbarung zu unterzeichnen, kann die Bank diese Modalität der Lohnzahlung auch gestützt auf das Weisungsrecht durchsetzen. Denkbar ist allerdings, dass der Bankangestellte einen besonderen Grund geltend macht, um die Lohnzahlung auf ein Konto bei einer anderen Bank zu veranlassen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn er eine Hypothek bei einer anderen Bank hat und diese wiederum verlangt, zur Sicherung der Hypothekarzahlung das Lohnkonto bei ihr zu führen.