Mindestlohn bei reduzierter Leistungsfähigkeit

Der in der Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen der Bankangestellten (VAB) festgelegte Mindestlohn kann bei Angestellten mit reduzierter Leistungsfähigkeit nach Konsultation der Sozialpartner unterschritten werden.

Die Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen der Bankangestellten (VAB) sieht einen Mindestlohn von 58'000 Franken für Angestellte mit einem Berufsabschluss und einem Jahr Berufserfahrung resp. 54'000 Franken für Angestellte ohne entsprechende Qualifikation vor.

Bei reduzierter Leistungsfähigkeit eines oder einer Angestellten kann dieser Mindestlohn nach Konsultation der Sozialpartner ausnahmsweise unterschritten werden. Die jüngste Erfahrung zeigt, dass einzelne Kantone einen Nachweis für die Unterschreitung des Mindestlohnes verlangen und – bei Fehlen einer solchen Bestätigung – eine Prüfung durch die Arbeitsmarktbehörden vornehmen.

Die Sozialpartner der Bankbranche haben deshalb ein einfaches und pragmatisches Verfahren entwickelt, um in solchen Fällen die Konsultation durchzuführen: Die Bank schildert Arbeitgeber Banken – selbstverständlich anonymisiert - die Situation unter Angabe der prozentualen Einschränkung der beeinträchtigten Person sowie der Unterschreitung des Mindestlohnes. Die Sozialpartner begutachten den Fall und stellen der Bank anschliessend eine Bestätigung über die durchgeführte Konsultation aus, sofern die Unterschreitung des Mindestlohnes als begründet erscheint.

Sie haben Fragen zu dieser Thematik? Kontaktieren Sie uns! Unser Geschäftsführer Dr. Balz Stückelberger steht Ihnen gerne zur Verfügung.

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