Das Parlament hat Ende 2025 eine neue Betreuungszulage beschlossen. Sie wird künftig als weitere Familienzulage im Familienzulagengesetz verankert und soll Eltern bei den Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung entlasten. Wann die neue Regelung in Kraft tritt, ist noch offen. Mit ersten Auszahlungen ist voraussichtlich erst ab 2030 zu rechnen.
Anspruch auf die neue Zulage sollen Eltern haben, wenn beide erwerbstätig sind oder sich in Aus- oder Weiterbildung befinden. Die Zulage gilt für Kinder unter acht Jahren, die mindestens einen Tag pro Woche entgeltlich in einer anerkannten Institution und in einer Landessprache betreut werden. Eine Einkommens- oder Vermögensgrenze ist nicht vorgesehen.
Die Höhe der Zulage richtet sich nach dem Betreuungsumfang: Für einen Betreuungstag pro Woche sind 100 Franken pro Monat vorgesehen, für fünf Tage maximal 500 Franken pro Kind. Bei Kindern mit Behinderungen kann die Zulage bis zu 1'000 Franken betragen. Eine Überentschädigung über die tatsächlich anfallenden Betreuungskosten hinaus ist ausgeschlossen.
Kosten von rund 600 Millionen Franken pro Jahr
Finanziert wird die Betreuungszulage nach den bestehenden Grundsätzen des Familienzulagengesetzes. In den meisten Kantonen bedeutet dies, dass die Arbeitgeber über ihre Beiträge an die Familienausgleichskassen die neue Zulage finanzieren werden.
Der Bund rechnet mit jährlichen Kosten von rund 600 Millionen Franken. Bezogen auf die gesamtschweizerische AHV-pflichtige Lohnsumme entspricht dies einer Grössenordnung von etwa 0,15 Lohnprozenten.
Viele Vollzugsfragen sind noch offen
Neben den zusätzlichen Kosten zeichnet sich ein erheblicher administrativer Aufwand ab. Zahlreiche zentrale Fragen zur praktischen Umsetzung müssen erst noch geklärt werden. Dazu gehört beispielsweise, wie die Erwerbstätigkeit beider Elternteile nachgewiesen wird, wie Betreuungstage kontrolliert werden oder wie Änderungen des Betreuungsumfangs während des Jahres zu behandeln sind.
Komplex dürfte auch die Prüfung des Überentschädigungsverbots werden: Familienausgleichskassen müssen die Zulage mit den effektiven Betreuungskosten sowie bestehenden kantonalen oder kommunalen Subventionen und Betreuungsgutscheinen abgleichen.
Weitere offene Punkte betreffen Anspruchskonkurrenzen zwischen verschiedenen Kantonen, die Situation von Grenzgängerinnen und Grenzgängern, Anforderungen an die Betreuung in einer Landessprache sowie die Anerkennung von Tagesfamilien.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf
Bis zur Einführung bleibt noch Zeit. Der Bundesrat muss zunächst die Ausführungsbestimmungen erlassen, anschliessend müssen die Kantone ihre Gesetzgebung anpassen und die Familienausgleichskassen die notwendigen Prozesse aufbauen.
Für die Mitgliedinstitute von Arbeitgeber Banken besteht deshalb derzeit kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Der Verband wird die Arbeiten an den Ausführungsbestimmungen jedoch gemeinsam mit der Ausgleichskasse Banken eng verfolgen und sich für eine möglichst einfache und praxistaugliche Umsetzung einsetzen.
