Neue VAB und VAZ per 1.1.2023

Nach intensiven Verhandlungen haben sich der Schweizerische Bankpersonalverband, der Kaufmännische Verband Schweiz und Arbeitgeber Banken auf einige Anpassungen und Ergänzungen der Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen der Bankangestellten (VAB) und der Vereinbarung über die Zeiterfassung (VAZ) geeinigt.

Verschiedene neue Bestimmungen sind programmatischer Natur und beinhalten keine verbindlichen Handlungspflichten für die Arbeitgeber wie zum Beispiel im Bereich der mobil-flexiblen Arbeit.

Demgegenüber wurden aber auch konkrete Ansprüche der Arbeitnehmenden ausgebaut. So wird der Mutterschaftsurlaub bei voller Bezahlung von 14 Wochen auf 16 Wochen erhöht. Beim Vaterschaftsurlaub gilt eine differenzierte Regelung: Die Bank gewährt entweder zwei Wochen bei voller Bezahlung oder drei Wochen, wobei 5 Tage voll bezahlt werden und für die weiteren zwei Wochen «nur» der gesetzliche Anspruch auf die EO-Taggelder besteht. Der Mindestlohn wird von bisher 56’000 auf 58’000 Franken für Mitarbeitende mit einem EFZ-Abschluss und einem Jahr Berufserfahrung erhöht.

Weitere Änderungen betreffen arbeitsrechtliche Sonderfragen, können im Einzelfall aber durchaus relevant werden. Diesbezüglich ist aus Arbeitgebersicht vor allem zu erwähnen, dass künftig die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erst nach dreimonatiger Dauer des Arbeitsverhältnisses einsetzt.

Bei der VAZ wurde unter anderem eine Flexibilisierung der Lohngrenze eingeführt. Es gilt weiterhin der Grundsatz, dass erst ab einem Fixlohn (d.h. ohne variable Lohnbestandteile) von 120’000 Franken auf die Zeiterfassung verzichtet werden kann. Neu kann aber zusätzlich auch dann verzichtet werden, wenn in den letzten zwei Jahren eine Gesamtkompensation (inkl. variable Lohnbestandteile) erreicht wurde.

Die neuen Vertragstexte liegen in Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch vor. Zudem stellt Arbeitgeber Banken den Mitgliedern eine Präsentation mit Erläuterungen zu den Änderungen und Ergänzungen von VAB und VAZ zur Verfügung.

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