Sonderregelungen für Homeoffice von Grenzgängern verlängert

Aufgrund der Covid-19-Pandemie wurden verschiedene Regeln für Personen mit Wohnsitz im Ausland, die aufgrund der Einschränkungen physisch nicht in der Schweiz arbeiten konnten oder durften, temporär ausser Kraft gesetzt. Dies betrifft namentlich die Bereiche der Sozialversicherungen und der Quellensteuern.

Sozialversicherungen

Die Arbeit im angeordneten Homeoffice während der Pandemie sollte nicht zu einer Änderung der Sozialversicherungsunterstellung führen. Deshalb wurden mit allen umliegenden Staaten Sonderbestimmungen vereinbart. Im Hinblick auf den Ablauf dieser Ausnahmeregelungen per Ende Juni 2022 sind je nach Nationalität der Betroffenen und die für die Tätigkeit involvierten Staaten folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • EU-Bürger oder Schweizer, die ihren Wohnsitz in Deutschland, Italien, Frankreich und Österreich haben: Wenn diese Mitarbeitenden 25% und mehr ihrer Gesamttätigkeit im Wohnsitzstaat erbringen, sind sämtliche obligatorischen Sozialversicherungen gemäss dem Sozialversicherungs-Regime des Wohnsitzstaates und nicht mehr in der Schweiz abzurechnen. Die gleichen Regeln gelten für EFTA-Bürger oder Schweizer, die ihren Wohnsitz in Liechtenstein oder einem anderen EFTA-Staat haben. Die Ausnahmevereinbarungen mit Deutschland, Italien, Frankreich, Österreich und Liechtenstein wurden mittlerweile bis Ende Juni 2022 verlängert.
  • Für andere Nationalitäten ändert sich die Versicherungsunterstellung von Personen nicht, wenn diese aufgrund der aussergewöhnlichen Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus vorübergehend die Arbeitsleistung nicht physisch in der Schweiz erbringen können. In diesen Fällen ist zu beachten, dass je nach involvierten Staaten und anwendbarem Abkommen die Sozialversicherungsunterstellung bei Homeoffice aufgeteilt werden muss.

Steuern

Bei der Besteuerung von Grenzgängern hat die Schweiz aufgrund der Covid-Situation sog. Verständigungsvereinbarungen mit den umliegenden Ländern (exkl. Österreich) geschlossen. Darin wird festgehalten, dass pandemiebedingtes Homeoffice keine Auswirkungen auf die Besteuerung hat. Homeoffice-Tage aufgrund von Covid-19 werden also so behandelt, wie wenn diese am betrieblichen Arbeitsort verbracht würden. Arbeitgeber Banken weist darauf hin, dass nach dem Wegfall der behördlichen Homeoffice-Pflicht eine betriebliche Anordnung erforderlich ist, um die Homeoffice-Tage als «pandemiebedingt» im Sinne der Sonderregelungen gelten zu lassen.

Die Sonderabkommen mit Deutschland und Frankreich bleiben bis am 30.6.2022 in Kraft. Das Abkommen mit Italien gilt bis auf Weiteres. Die Behörden teilen im Voraus mit, per wann das Abkommen gekündigt wird. Das Abkommen mit Liechtenstein galt bis 31.3.2022.

Für alle anderen Länder galt auch während der Pandemie (ohne spezielle Bestimmungen gem. DBA), dass die Tage dort besteuert werden müssen, wo sie physisch erbracht werden. Somit müssen z.B. für Grenzgänger zu Österreich die Arbeitstage ausserhalb der Schweiz für die Quellenbesteuerung ausgeschieden werden.

Erläuterungen zur Situation mit Frankreich

Nach Ablauf der Ausnahmebestimmung im Bereich der Steuern ist derzeit davon auszugehen, dass für den Kanton Genf sowie für Kantone ohne Sonderabkommen die in Frankreich geleisteten Arbeitstage nicht in der Schweiz besteuert werden dürfen. Für die Abwicklung der Grenzgänger-Quellensteuern für die gearbeiteten Arbeitstage in Frankreich muss zudem ein Fiskalvertreter in Frankreich ernannt werden. Dies ist gemäss Schweizer Recht aber nicht erlaubt, da es sich um eine «verbotene Handlung für einen fremden Staat» handelt, solange keine Betriebsstätte der Schweizer Gesellschaft in Frankreich begründet wird. Falls also bis zum Ende der Sonderregelung keine Lösung zwischen der Schweiz und Frankreich gefunden werden kann, ist es in diesen Kantonen mit rechtlichen Risiken verbunden, Homeoffice für Grenzgänger zu gewähren. Zu beachten gilt es, dass diese Problematik bereits ab dem ersten Homeoffice-Tag besteht.

Noch ungelöst ist die Situation nach Ablauf der Sonderbestimmungen in denjenigen Kantonen, die über eine Sondervereinbarung mit Frankreich betr. Besteuerung der Grenzgänger verfügen. Dies sind die Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura. Bei Vorweis einer Ansässigkeitsbescheinigung müssen Grenzgänger mit Frankreich, die in der Schweiz in einem dieser Kantone arbeiten und täglich nach Hause zurückkehren (zumutbarer Arbeitsweg pro Weg 1,5 Stunden) in der Schweiz keine Quellensteuern bezahlen.
In diesen Fällen geht es um die Fragestellung, ob die im Homeoffice gearbeiteten Tage in Frankreich zu den Nichtrückkehrtagen gehören oder nicht. In einem Briefwechsel haben Frankreich und die Schweiz den Begriff "in der Regel" der täglichen Rückkehr präzisiert. Demzufolge können in Frankreich ansässige Arbeitnehmende als Grenzgängerinnen und Grenzgänger anerkannt werden, wenn sie während fünfundvierzig Tagen im Jahr nicht an ihren Wohnsitz in Frankreich zurückkehren. Unter diese Höchstgrenze fallen nicht nur die im Land der Erwerbstätigkeit verbrachten Nächte, sondern auch beruflich bedingte Reisen in ein Drittland. Wenn ein Grenzgänger also weiterhin wöchentlich einen Tag von zu Hause aus arbeitet, sind in der Regel (nach Abzug von Ferien) die 45 Tage bereits überschritten. Dies würde bedeuten, dass die Betroffenen in der Schweiz mit dem vollen Quellensteuersatz besteuert werden müssen (abzüglich der im Ausland gearbeiteten Arbeitstage). Arbeitgebende müssen deshalb die Homeoffice-Tage von französischen Grenzgängern genau kontrollieren, weil sie das Risiko der korrekten Erhebung und Ablieferung der Quellensteuern tragen.

Offenbar wollen die zuständigen Behörden der Schweiz mit Frankreich diesbezüglich Klarheit schaffen. Eine Vereinbarung, dass analog den Bestimmungen mit Deutschland oder Liechtenstein die Homeoffice-Tage nicht als «Schädlichkeitstage» gelten, konnte bis jetzt nicht getroffen werden.

Fazit

Abgesehen von der erwähnten Sonderproblematik in Bezug auf Frankreich empfiehlt Arbeitgeber Banken in seinem Leitfaden (s. unten), Homeoffice von Grenzgängern je nach Situation im Umfang von maximal 20 Prozent des Arbeitspensums zuzulassen. Bei einem höheren Anteil stellen sich heikle Fragen zur sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Anknüpfung, zum anwendbaren Arbeitsrecht und zum Gerichtsstand.

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