Am 1. Januar 2024 beginnt die gestaffelte Umsetzung der AHV-Reform (AHV21). Neu können Arbeitnehmende den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand einfacher und flexibler gestalten. So kann die Altersrente neu im Alter zwischen 63 und 70 Jahren ab einem beliebigen Monat bezogen werden. Zudem besteht die Option, auch nur einen Teil der Rente zu beziehen. Die Mindestgrösse für den Vorbezug liegt bei 20 Prozent, der maximale Anteil bei 80 Prozent.
Auf der anderen Seite wird es möglich, einen Teil der Rente aufzuschieben. Zudem werden endlich auch Anreize geschaffen, um über das Referenzalter hinaus erwerbstätig zu bleiben: Neu sind die AHV-Beiträge in diesem Fall rentenbildend, sofern das Rentenmaximum noch nicht erreicht ist. Auf diese Weise können Beitragslücken aufgefüllt und die Rentenleistungen verbessert werden.
Zum ersten Umsetzungspaket der AHV21 gehört auch die Zusatzfinanzierung durch Erhöhung der Mehrwertsteuer von 7.7 Prozent auf 8.1 Prozent (reduzierter Satz: von 2.5 Prozent auf 2.6 Prozent). Ab 2025 folgt dann die schrittweise Angleichung des Referenzalters für Frauen und Männer.
Weitere Informationen zur Reform AHV21 finden sich im Merkblatt der AHV-Ausgleichskassen in den Downloads. Eine Übersicht mit den Kennzahlen und Beiträgen 2024 für die Sozialversicherungen finden sich ebenfalls in den Downloads.