Mit dem Merkblatt «Wettbewerbsabreden auf Arbeitsmärkten» will das Sekretariat der Wettbewerbskommission (WEKO) den Akteuren auf dem Arbeitsmarkt aufzeigen, welche Formen der Zusammenarbeit kartellrechtlich unproblematisch sind – und welche nicht. Arbeitgeber Banken begrüsst dieses Anliegen ausdrücklich. In seiner Stellungnahme kommt der Verband jedoch zum Schluss, dass der vorliegende Entwurf dieses Ziel noch verfehlt.
Gut gemeint, aber zu unbestimmt
Positiv ist, dass das Merkblatt die Besonderheiten der Arbeitsmärkte, die Bedeutung der Sozialpartnerschaft und der Berufsbildung anerkennt. Über weite Strecken bleibt es aber generisch und wiederholt, was sich ohnehin aus den allgemeinen Grundsätzen des Wettbewerbsrechts ergibt. Wo es für die Praxis entscheidend wird, verweist der Entwurf regelmässig auf die «konkreten Umstände des Einzelfalls». Ein Merkblatt, das in den heiklen Fragen offenbleibt, schafft aber keine Klarheit –im Gegenteil: Es kann dazu führen, dass aus Vorsicht auch zulässige und volkswirtschaftlich erwünschte Formen der Zusammenarbeit unterbleiben.
Vier Punkte mit Klärungsbedarf
Arbeitgeber Banken sieht namentlich in vier Bereichen konkreten Handlungsbedarf:
- Sozialpartnerschaft: Unklar bleibt, welche Verhaltensweisen konkret von der Ausnahme für kollektive Verhandlungen gedeckt sind – etwa die interne Meinungsbildung auf Arbeitgeberseite oder die Umsetzung und Weiterentwicklung bestehender Gesamtarbeitsverträge.
- Arbeitgeberverbände: Das Merkblatt richtet sich ausdrücklich an Verbände, äussert sich aber nicht zu deren Rolle. Gleichzeitig gelten Themen wie «Rekrutierungsstrategien» pauschal als sensibel – obwohl der Austausch darüber zum Kerngeschäft jedes Arbeitgeberverbands gehört.
- Berufliche Grundbildung: Seit der Vorabklärung herrscht bei den Lehrbetrieben grosse Verunsicherung. Bleibt sie bestehen, droht ein Rückzug aus bewährten Formen der Zusammenarbeit – letztlich zulasten der Ausbildung von Lernenden und des Lehrstellenangebots.
- Benchmarking: Vergütungsvergleiche sind ein etabliertes und notwendiges Instrument der Personalarbeit. Das Merkblatt lässt jedoch offen, unter welchen Voraussetzungen sie zulässig sind.
Der versprochene Dialog fehlt
Das WEKO-Sekretariat hatte im Schlussbericht wie auch in seiner Medienmitteilung angekündigt, das Merkblatt «in engem Austausch mit den Sozialpartnern und weiteren interessierten Kreisen» zu erarbeiten. Dieser Einbezug ist bisher ausgeblieben. Eine schriftliche Vernehmlassung zu einem fertigen Entwurf kann den zugesagten engen Austausch nicht ersetzen. Arbeitgeber Banken ersucht das Sekretariat deshalb, das Merkblatt zu präzisieren, mit konkreten Beispielen zulässiger und unzulässiger Verhaltensweisen zu ergänzen und diese Überarbeitung gemeinsam mit den Sozialpartnern vorzunehmen. Der Verband bietet seine Mitwirkung ausdrücklich an – mit dem gemeinsamen Ziel eines griffigen, praxistauglichen Merkblatts, das Unternehmen, Verbänden und Sozialpartnern die angestrebte Rechtssicherheit tatsächlich verschafft.
Die ausführliche Stellungnahme von Arbeitgeber Banken finden Sie im PDF unten.
