Osterferien mit Zwischenstopp in Dubai: Darf der Arbeitgeber ein Veto einlegen?

Osterferien mit Zwischenstopp in Dubai: Darf der Arbeitgeber ein Veto einlegen?

Ein Mitarbeiter freut sich auf seine Osterferien in Thailand. Den Zwischenstopp in Dubai nimmt er in Kauf. Der Arbeitgeber befürchtet allerdings, dass der Mitarbeiter wegen Flugausfällen verspätet aus den Ferien zurückkehren wird. Deshalb untersagt er kurzerhand die Ferienreise mit Verweis auf sein Weisungsrecht. Darf der Arbeitgeber das?

Der Fall: Ein Bankmitarbeiter hat über Ostern zwei Wochen Ferienin Thailand gebucht. Die Ferien wurden rechtzeitig beantragt und von der Arbeitgeberin bewilligt. Der Flug sieht einen Zwischenstopp in Dubai vor. Aufgrund der Eskalation im Nahen Osten befürchtet die Bank, dass es auf der Rückreise zu Flugausfällen oder anderen Einschränkungen kommen könnte und der Mitarbeiter nicht rechtzeitig in die Schweiz zurückkehren wird. Das wäre besonders heikel, weil er unmittelbar nach den Ferien für ein wichtiges Projekt benötigt wird. Die Arbeitgeberin will ihm deshalb die Reise verbieten. Darf sie das?

Die Antwort: Nein, die Arbeitgeberin kann dem Mitarbeiter die Reise nicht verbieten. Zwar bestimmt grundsätzlich der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien, wobei er auf die Bedürfnisse der Mitarbeitenden Rücksicht nimmt. Sind die Ferien aber einmal festgelegt und bewilligt, ist eine kurzfristige Verschiebung oder Absage auf Druck des Arbeitgebers nur in Notfällen zulässig. Dass es die Bank im vorliegenden Fall gerne sähe, wenn der Mitarbeiter das Risiko einer verspäteten Rückkehr nicht einginge, ist nachvollziehbar. Das reicht aber noch nicht, um die bereits bewilligten und gebuchten Ferien zu streichen. Anders wäre die Lage dann zubeurteilen, wenn die Ferien noch nicht bewilligt gewesen wären, oder wenn ein echter betrieblicher Notfall vorläge.

Im vorliegenden Fall wird die Arbeitgeberin damit leben müssen, dass der Mitarbeiter seine Reise antreten wird. Sollte es dann aber tatsächlich zu einer verspäteten Rückkehr kommen, trägt der Arbeitnehmer das Risiko: Für verspätete Rückkehrtage besteht kein Lohnanspruch.

Wie so oft gilt auch hier die Empfehlung, eine einvernehmliche Lösung im Gespräch anzustreben.  

Arbeitgeber Banken hat seine Mitglieder kurz nach Ausbruch des Iran-Kriegs über die arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Reisebeschränkungen und Flugausfällen informiert und insbesondere auf die Unterscheidung zwischen privaten Reisen und Geschäftsreisen aufmerksam gemacht. Finews hat das Thema in einem Beitrag aufgenommen.

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