Der Fall: Ein junger Mitarbeiter einer Regionalbank ist im Team für seine gelegentlich etwas übermütige Art bekannt. An einem Samstagabend besucht er mit Freunden die Fasnachtsparty im Nachbardorf; es wird ausgelassen gefeiert und bis in die frühen Morgenstunden getrunken. Gegen vier Uhr klettert der Mitarbeiter, deutlich alkoholisiert, auf das Dach eines Bushäuschens, um für seine Freunde ein spektakuläres Video zu drehen. Dabei verliert er das Gleichgewicht, stürzt mehrere Meter in die Tiefe und wird mit der Ambulanz ins Spital gebracht. Er kann zwar am nächsten Morgen nach Hause, wird aber für drei Arbeitstage zu 100% arbeitsunfähig geschrieben. Am Montag meldet er sich «krank» und reicht das Zeugnis nach, ohne die näheren Umstände des Unfalls zu schildern. Der Bankleiter erfährt jedoch rasch aus dem Dorf, was tatsächlich passiert ist – ein Video des nächtlichen Zwischenfalls kursiert bereits in Chatgruppen.
Verärgert über den leichtsinnigen Umgang mit Alkohol und die bewusst eingegangene Gefahr beschliesst der Bankleiter, dem Mitarbeiter für diese drei Absenztage den Lohn im Sinne einer erzieherischen Massnahme zu streichen. Darf er das?
Die Lösung: Nach Art. 324a OR besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall nur, wenn der Arbeitnehmende ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Wer sich stark alkoholisiert bewusst in eine besonders gefährliche Situation begibt – wie hier durch das nächtliche Klettern auf ein Bushäuschen – handelt grobfahrlässig. In einem solchen Fall wird die Arbeitsverhinderung in der Regel als selbstverschuldet qualifiziert, womit der Anspruch auf Lohnfortzahlung entfällt. Der Arbeitgeber darf die Lohnzahlung für diese drei Tage daher verweigern. Die obligatorische Unfallversicherung übernimmt zwar die Heilungskosten, kann Taggelder bei grober Fahrlässigkeit oder Wagnissen aber kürzen oder teilweise verweigern; die finanzielle Einbusse trägt damit im Ergebnis primär der Mitarbeitende selbst. Ähnlich heikel sind Unfälle bei Risikosportarten (etwa Freeriden abseits gesicherter Pisten): Auch hier kann die Unfallversicherung Leistungen kürzen, und im Extremfall kann sich ein Unfall je nach Konstellation auch auf die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers auswirken, wenn ein besonders krasses Selbstverschulden vorliegt.
Anders wäre die Rechtslage jedoch, wenn beim Mitarbeitenden nicht ein einmaliger, leichtsinniger Alkoholexzess vorläge, sondern eine eigentliche Alkoholabhängigkeit mit Krankheitswert. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid festgehalten, dass eine fortgeschrittene Alkoholabhängigkeit grundsätzlich als Krankheit gilt und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit in der Regel als unverschuldet zu betrachten ist. In einem solchen Fall hätte der Arbeitgeber trotz alkoholbedingter Ereignisse seine Pflicht zur Lohnfortzahlung nach Art. 324a OR zu erfüllen – die hier beurteilte Konstellation eines punktuellen, grobfahrlässigen Fehlverhaltens ist davon klar zu unterscheiden.
