Dürfen nicht bezogene Ferien gestrichen werden? Hätten Sie es gewusst?

In unserem aktuellen Fall aus unserer Rechtsberatung gehen wir der Frage nach, ob Arbeitgeber mit dem Streichen von Ferien drohen dürfen, falls die Mitarbeitenden ihre Ferien nicht rechtzeitig beziehen. Ist das zulässig?

In der Rubrik «Hätten Sie es gewusst?» bespricht Geschäftsführer und Arbeitsrechtsspezialist Dr. Balz Stückelberger Fälle aus der Arbeitsrechtsberatung von Arbeitgeber Banken. Die Antworten sind kurz und allgemein gehalten und ersetzen nicht eine vertiefte arbeitsrechtliche Prüfung im Einzelfall.

Der Fall: Die Personalabteilung einer Bank informierte Mitte Oktober alle Mitarbeitenden über ihre persönlichen Feriensaldi. Die Mitarbeitenden wurden mit Verweis auf das Personalreglement aufgefordert, die Ferien wenn immer möglich bis Ende Jahr, spätestens aber bis 30. April 2026 zu beziehen. Ein Mitarbeiter, der in diesem Jahr erst zwei Wochen Ferien hatte und mitten in einem wichtigen Projekt steckt, sagt seinem Vorgesetzten, dass für ihn der Ferienabbau unmöglich sei. Dieser verlangt vom Mitarbeiter eine Ferienplanung bis Ende April 2026. Er kündigt ihm auch gleich an, dass alle bis dann nicht bezogenen Ferientage verfallen. Ist das zulässig?

Die Antwort: Ferienbezugs-Klauseln sind weit verbreitet. Auch die Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen der Bankangestellten (VAB) enthält eine solche Regelung: Nicht bezogene Ferien müssen grundsätzlich bis Ende April des Folgejahres, spätestens aber bis Ende dieses Jahres bezogen werden. Mit solchen Klauseln wollen die Arbeitgeber sicherstellen, dass die Angestellten ihre Ferien auch wirklich beziehen und der damit verbundene Erholungszweck erreicht wird.

Rechtlich durchsetzbar sind diese Fristen aber nicht, weil Ferienansprüche dem Verzichtsverbot unterliegen und nicht verwirken, sondern verjähren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt für Ferien eine Verjährungsfrist von fünf Jahren, die nach den allgemeinen Grundsätzen des Verjährungsrechts mit dem Fälligkeitszeitpunkt zu laufen beginnt. Bei Ferien ist das entweder der angeordnete oder vereinbarte Ferienzeitpunkt, spätestens aber der letzte Tag, an dem der gesamte Ferienbezug innerhalb des laufenden Jahres noch möglich wäre. Verfügt ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin über Feriensaldi aus mehreren Jahren, verjährt jeweils der älteste Anspruch zuerst. In der Regel lässt sich aber nicht erkennen, aus welchem Jahr ein Ferienanspruch stammt, weil die Ferien aufkummuliert und dem Mitarbeiter jeweils zum Jahresende als Gesamtsaldo mitgeteilt werden. Rechtlich kommt diese Mitteilung einer sogenannten Novation gleich. Das bedeutet, dass die Forderung erneuert wird, womit auch die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt. Oder anders gesagt: Sobald der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin mitteilt, wie hoch der gesamte Ferienanspruch ist, löst dies eine neue Fünfjahresfrist für den gesamten Feriensaldo aus (auch für Feriensaldi aus vergangenen Jahren).

Eine eher theoretische Frage betrifft die Unterscheidung zwischen dem gesetzlichen Mindestanspruch von vier Wochen Ferien und allfälligen Zusatzferien, die einzel- oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind. Für den überobligatorischen Teil sind Verfallsklauseln laut einem Teil der Lehre zulässig. Gewährt ein Unternehmen also zum Beispiel fünf Wochen Ferien, könnte es festlegen, dass die fünfte Woche Ende Jahr verfällt, falls sie nicht bezogen wird. Die Handhabung einer solchen Regelung ist in der Praxis aber kompliziert, weshalb entsprechende Klauseln selten sind.

Fazit: Im konkreten Fall ist die Aufforderung des Vorgesetzten sicher gut gemeint und im Sinne des Signalcharakters als Ansporn zu verstehen, Ferien zu beziehen. Der angedrohte Verfall der Ferien ist aber nicht durchsetzbar.

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