Der Fall: Eine Mitarbeiterin arbeitet in einem 80%-Pensum bei einer Bank im Kanton Zürich. Gemäss Vereinbarung hat sie in der Regel am Freitag ihren freien Tag. In der Vereinbarung steht zudem, dass dieser freie Tag in begründeten Fällen nach Rücksprache mit dem Vorgesetzten verschoben werden kann.
Der 1. Mai, der im Kanton Zürich ein gesetzlicher Feiertag ist, fiel in diesem Jahr auf einen Freitag. Die Mitarbeiterin wollte deshalb ihren freien Tag auf den Donnerstag verlegen, da sie am Freitag ohnehin nicht arbeiten müsse aufgrund des Feiertags. Der Vorgesetzte hat die Verschiebung des freien Tages abgelehnt. Die Mitarbeiterin fühlt sich ungerecht behandelt und beschwert sich bei der HR-Abteilung. Zu Recht?
Die Lösung: Nein, der Vorgesetzte hat korrekt gehandelt. Die vertragliche Möglichkeit, den freien Tag zu verschieben, dient der Flexibilisierung bei sachlich nachvollziehbaren Gründen – etwa bei wichtigen privaten Terminen oder zur Abdeckung betrieblicher Bedürfnisse – und nicht dazu, Feiertagskonstellationen zu «optimieren». Das Argument der Mitarbeiterin, sie wolle in diese Woche am Donnerstag frei haben, weil der Freitag ohnehin ein Feiertag sei, stellt keinen solchen begründeten Fall dar. Der Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet, diesem Wunsch zu entsprechen.
Diesem Fall liegt die Frage von Feiertagen bei Teilzeitpensen zugrunde. Nach der gesetzlichen Konzeption ist es nicht «ungerecht», wenn der Feiertag auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag fällt. Dies hängt mit der Natur der Feiertage zusammen. Diese bezwecken die kollektive Arbeitsruhe zur Begehung des dem Feiertag zugrundeliegenden Ereignisses und sind nicht mit Ferien zu verwechseln. Ein Feiertag bedeutet, dass an diesem Tag nicht gearbeitet werden muss resp. darf – vorausgesetzt, es wäre überhaupt ein Arbeitstag gewesen.
Aus Gründen der Gleichbehandlung wäre es zudem problematisch, Teilzeitangestellten einen zusätzlichen freien Tag zu gewähren, während Vollzeitangestellte bei Feiertagen an ihren arbeitsfreien Tagen (z.B. Samstag oder Sonntag) keinen solchen Anspruch haben. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitsvertrag oder das Personalreglement ausdrücklich eine Lösung vorsehen, etwa ein pauschaler Anspruch auf eine bestimmte Anzahl freie Tage (unabhängig von der tatsächlichen Lage der Feiertage im konkreten Kalenderjahr) oder die Nachgewährung von Feiertagen. Fehlt eine solche Sonderregelung, gilt: Fällt der Feiertag auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag des Teilzeitpensums, besteht kein Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag.
